Hallo,
in meiner grenzenlosen Naivität bin ich davon ausgegangen, dass es so wie der von Craterelle geschilderte Fall b gehandhabt wird.
In den PSV-Richtlinien ist zu lesen:
"Alle Pilzsachverständigen sind verpflichtet, ihren Wissensstand zu aktualisieren undsich regelmäßig weiterzubilden. ... Wenn der Besuch eines von der DGfM anerkanntenWeiterbildungskurses nachgewiesen wird, kann der Pilzsachverständigen-Ausweisum fünf Kalenderjahre verlängert werden."
Das steht nicht, dass die Verlängerung ab Datum der Weiterbildung gezählt wird. Da steht eindeutig, dass der Ausweis nach Nachweis einer Ausbildung um fünf Jahre verlängert wird!
Ich werde aber jetzt deswegen kein Fass aufmachen, das ist mir dann doch zu blöd, mich in irgendwelche frustrierende Diskussionen über dieses Thema einzulassen.
Vielleicht sollte man sich mal einig werden und klare Definitionen schaffen und nicht irgendwelche "Sichtweisen" als Maßstab gelten lassen.
Grüße
Harald