Beiträge von Andreas

    Hallo Peter,


    für dem Amanitin-Nachweis ist momentan von Gerhard Pöppel Zimtaldehyd in Erprobung, was vielversprechende Ergebnisse liefert und einfacher und eindeutiger in der Anwendung wäre als der Wieland-Test. Ich hoffe, dass er mal was darüber publiziert, ähnich er ja die Sulfanilsäure als Ersatz für die Schäffersche Kreuzungsreaktion publiziert hatte.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    vielleicht waren es ja aber auch keine zwei Arten .....

    Es wäre vielleicht ganz nett, da mal solche anscheinend zwei Arten zuodenbare Kollektionen auch molekular zu überprüfen, ob es wirklich zwei sind. Auch bei gekauften Austernseitlingen bin ich nicht immer so sicher ob das alles dasselbe ist .....


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    meiner Erfahrung nach wird die Reaktion bei beiden Arten intensiv violettrot mit SV wenn man eine gesättigte Lösung verwendet (intensiv gelb durch viel Vanillin) und bei beiden nur schwach und bald schwindend wenn man eine schwächere Lösung verwendet. Das kannst Du selbst testen, indem Du ein Stück Austernseitling anschneidest, die Schnittfläche in gesättigtes SV dippst und danach am selben Pilz ein anderes Stück in denselben Tropfen SV dippst - der zweite "Zug" wird schwächer sein als der erste.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    Langermannia ist zwar älter, aber Calvatia ist konserviert und zudem ist Langermannia ein nom. rej., also ein zurückgewiesener Name, zugunsten von Calvatia. Und logischerweise Calvatia ein nom. cons. gegenüber Langermannia. Das wurde vom Komittee für Nomenklatur entschieden, siehe Shenzen Code Art. 14.6/14.7. Ich weiß aber nicht auswendig, wo diese Entscheidung publiziert wurde - sehr wahrscheinlich in der Zeitschrift Taxon.


    Wer also Calvatia craniiformis (Typusart von Calvatia) und Langermannia gigantea (Typusart von Langermannia) für congenerisch hält, der MUSS den Gattungsnamen Calvatia benutzen.


    Wer Calvatia und Langermannia auf Gattungsebene trennen will, der kann das natürlich weiterhin tun.


    Hier nochmal das entsprechende Zitat von Jeppson, das Andreas schon weiter oben angeführt hat:

    "In der Studie von Bates (2004) wurden sechs Calvatia-Arten untersucht. In den Analysen unterscheiden sie zwei verschiedene Gruppen, die jeweils gut unterstützt werden und Calvatia s. str. und Langermannia entsprechen. Unsere Analysen zeigen im Wesentlichen die gleichen Ergebnisse, obwohl Langermannia nur mit einer Sequenz vertreten ist. Anhand dieser beiden Studien scheint es klar, dass Calvatia und Langermannia beide als Gattungen behandelt werden sollten. Dennoch schlagen wir vor, Calvatia in einem weiten Sinne mit Langermannia als eine Untergattung beizubehalten."

    Warum Jeppson trotzdem, dass die molekularen Daten eher für eine Trennung auf Gattungsebene sprechen, Langermannia auf Untergattungsebene führen wollen, wird von den Autoren leider nicht diskutiert.


    Ich bin kein Bauchpilzspezialist, fühle mich daher nicht kompetent diese Frage zu entscheiden. Aus Sicht von außen scheint es mir aber plausibler, bei zwei Gattungen zu bleiben, womit dann Langermannia gigantea der gültige Name für den Riesenbovist wäre - jedenfalls solange bis eine Studie mit mehr Arten in der Phylogenie doch ein Zusammenlegen der beiden Clades nahelegt.


    beste Grüße,

    Andreas



    Hallo Alina,


    vielen Dank für Deine juristische Sichtweise dazu.

    Aber folgendes stimmt nicht:

    Hierbei muss klar berücksichtigt werden, dass die Anhängselröhrlinge zum Zeitpunkt des Erlassens des Gesetzes (2005) noch nicht grundsätzlich getrennt worden sind. Bei der Frage, ob diese Lücke des gesetzlichen Schutzes des b. subappendiculatus gewollt (dies würde bedeuten, er soll wirklich nicht geschützt werden) oder ungewollt (Analogie kann angewandt werden) muss der damalige Kenntnissstand (und auch NUR der damalige Stand) begutachtet werden.

    Da b. appendiculatus und b. subappendiculatus in dem angegebenen Werk zusammengefasst werden, ist klar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung nicht treffen konnte und die Vorschrift des b. appendiculatus auch analog auf b. subappendiculatus angewandt werden kann.

    Boletus subappendiculatus wurde 1979 als eigenständig beschrieben, also lange vor dem Gesetz - und auch lange vor der Roten Liste die die BArtSchV als Referenzwerk angibt. Wenn Du also sagst, es muss der damalige Kenntnisstand berücksichtigt werden, dann kann ich daraus schließen, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung bewusst getroffen hat und B. subappendiculatus also als (absichtlich) nicht geschützt angesehen werden muss. Jedenfalls entnehme ich das Deinen Ausführungen.

    B. appendiculatus und B. subappendiculatus werden in der Roten Liste übrigens nicht zusammengefasst, jedenfalls nicht erkennbar. Ob die Macher der Roten Liste B. subappendiculatus bewusst nicht aufgeführt haben (weil als ungefährdet angesehen) oder als Synonym zu appendiculatus gesehen haben, das ist reine Spekulation. Fakt ist, dass B. subappendiculatus nicht erwähnt wird, obwohl bereits fast 20 Jahre zuvor in einer gut zugänglichen Publikation neu beschrieben.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Wolfgang,


    ja, verstehe .... Da hast Du sicherlich dann recht, mit den zwei von Dir aufgezeigten Beispielen, die durchaus denkbar sind. Ob das Vorkommen von Arten der BArtSchV tatsächlich allerdings Auswirkungen auf Forstmaßnahmen hat, bezweifle ich stark, aber versuchen kann man es ja immerhin. Dann müsste man auch wegen Steinpilz und Trompeten-Pfifferling Waldumbau verhindern können, was natürlich weder praktikabel noch sinnvoll ist.


    Zu diesem Punkt:

    "Umgekehrt leuchtet mir folgendes nicht ein: Der Gesetzgeber schützt ein seltenes Taxon, das sich darauf als "Sammelart" erweist. Danach ist nur noch die s.str.-Art geschützt, so lange bis der Gesetzgeber seine Verordnung aktualisiert?"


    Ja, genau so sehe ich das. Der Gesetzgeber muss sein Gesetz aktualisieren. Solange das nicht passiert bezieht sich das Gesetz nur auf appendiculatus. Wäre meine Meinung. Wenn auf Radwegen, wo laut Gesetzestext nur Radfahrer, Mofas bis 25 km, E-Rollis und was weiß ich noch fahren dürfen, nun auch E-Roller fahren dürfen sollen, dann muss erst das entsprechende Gesetz textlich angepasst werden. Und wenn man nun weiß, dass es neben B. appendiculatus eine weitere sehr ähnliche Art gibt, dann muss die eben neu in die BArtSchV aufgenommen werden. Wäre meine Vorstellung - aber ich bin weder Jurist noch besonders gut im Gesetze verstehen ....


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Wolfgang,


    wahrscheinlich führt es zu nichts, die Diskussion weiterzuführen. Ich verstehe auch nicht, warum meine Argumentation nicht mit dem juristischen Auge betrachtet sein soll.


    Die Praxis ist doch wie folgt:

    Sammler XY findt einen Pilz und bestimmt ihn mit einem Buch oder übers Internet als Boletus subappendiculatus. Er schaut in die BArtSchV ob diese Art geschützt ist - ist nicht aufgeführt. Immerhin liest er die Einleitung und schaut daher in die dort als taxonomische Referenz angeführte Referenzliteratur - auch dort ist die Art nicht aufgeführt. Also muss er doch davon ausgehen dass die Art nicht geschützt ist. Punkt. Nichts anderes ist juristisch relevant. Genau dazu wurde ja Referenzliteratur angegeben.


    Warum um alles in der Welt sollte er auf die Idee kommen, zu überlegen, mit wem diese Art früher vielleicht hätte synonymisiert sein können und wie damals mehrheitlich oder teilweise oder wie auch immer das von deutschen Mykologen gesehen worden sein hätte können. Warum sollte er überhaupt auf die Idee kommen, dass die Art vielleicht mit unter einer geschützten gefasst sein könnte, wenn sie weder im Gesetzeswerk noch in der angegebenen Roten Liste aufgeführt ist? Es sind ganz viele Arten weder in der BArtSchV noch in der Roten Liste aufgeführt - schlichtweg weil sie halt weder geschützt noch gefährdet sind. Ich kann nicht einsehen, warum Du der Meinung bist, bei DIESER Art müsste man sich solche komplizierten Überlegungen machen und bei anderen nicht.


    Mir geht es übrigens nicht darum, unbedingt propagieren zu wollen, dass man Nadelwald-Anhängselröhrlinge sammeln soll! Aber ich möchte natürlich genau diesen Einwänden, die in Kursen durchaus mal kommen beim Thema BArtSchV, entsprechend entgegnen können. Und bisher bin ich nicht überzeugt, sorry.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Wolfgang,


    ich sehe das wirklich nicht wie Du.


    Boletus subappendiculatus ist in der BArtSchV nicht aufgeführt. In der als Referenz angegebenen Roten Liste 1992/1996 ist die Art ebenfalls nicht aufgeführt, weder als eigenständige Art, noch bei B. appendiculatus als Synonym oder in anderer Form ("inkl. ...."). Das ist ein Fakt und damit ist die Art nicht geschützt. Meiner Meinung nach eigentlich gar nicht diskutabel.


    Ob die Art eventuell in der Roten Liste nicht aufgeführt ist, weil sie zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland nicht nachgewiesen, nicht als eigenständig anerkannt oder als nicht gefährdet angesehen wurde, das kann ich als Normalbürger nicht wissen. Und ich kann noch nicht mal wissen, dass ich vielleicht Recherchen betreiben müsste. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht tatsächlich eine derartige Kaffeesatzleserei als zumutbar fordern würde. Zumal sich ja auch gar keine sichere Entscheidung ergäbe, sondern nur diskutable Indizien.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Wolfgang,

    Und mir geht es lediglich darum, dass hier keiner rumläuft und behauptet, subappendiculatus wäre nicht geschützt.

    das sehe ich anders als Du. Meiner Ansicht nach ist Boletus subappendiculatus nicht geschützt, weil er nicht in der BArtSchV aufgeführt ist und es dem Pilzsammler nicht zugemutet werden kann, derartige Recherchen zu betreiben um zu entscheiden, ob diese Art vielleicht doch in einer anderen enthalten ist oder nicht. Auch Ellerlinge sind schon so lange keine Saftlinge mehr, dass man daran zweifeln könnte, ob sich der Schutzstatus der BArtSchV überhaupt noch auf sie anwenden lässt. Aber die sind wenigstens in der zugrundeliegenden, explizit aufgeführten Bezugsquelle "Rote Liste 1996" als Hygrocybe aufgeführt, so dass eine Recherche einfach und zumutbar ist.


    Ich halte auch Boletus aestivalis und pinophilus für nicht geschützt, da neben edulis auch ein weiterer Steinpilz, nämlich aereus explizit in der BArtSchV steht. Also könnte man erwarten, dass die anderen Steinpilzarten auch einzeln gelistet werden, wenn man sie hätte unter Schutz stellen wollen. Hast Du da eine andere Sichtweise?


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    zur Roten Liste 1992 kann ich nichts beitragen, ich habe erst 1989 mit Pilzen angefangen und war da noch weit von dem dazu benötigten Wissensstand entfernt.


    Die Großpilze Ba.-Wü. dagegen habe ich verbrochen, und ärgere mich (mal wieder) darüber, mich damals von Germans Ansicht beeinflussen lassen und den Nadelwald-Anhängselröhrling nicht als eigene Art gebracht zu haben. Aber da hatte ich einfach nicht das persönliche standing dazu mir selbst gegenüber, German hätte meine Entscheidungen auf jeden Fall akzeptiert damals.


    Boletus fechtneri aus dem Nadelwald kenne ich persönlich nicht, und B. fuscoroseus aus dem Nadelwald ist mittlerweile als eigene Art beschrieben. Ob mit Recht oder nicht kann ich nicht beurteilen. Was B. aestivalis dagegen betrifft, so habe ich den selbst ab und an in Fichtennachfolgeforsten auf ehemaligen Buchenwaldstandorten gefunden.

    Insofern würde ich die Angabe "selten auch in Nadelwäldern und Bergmischwäldern" als eher schwaches Indiz werten.


    Ein stärkeres Indiz wäre für mich, dass Boletus subappendiculatus bereits 1979, also 13 Jahre vor erscheinen der Roten Liste, beschrieben wurde. Die Publikation war in den Fungorum Rariorum Icones Coloratae, eine Serie die auch unter den deutschsprachigen Mykologen recht verbreitet war. Es ist also zu erwarten, dass ein Fachgremium, das die Rote Liste erstellt, rund 10 Jahre nach Neubeschreibung der Art Kenntnis von ihrer Eigenständigkeit hatte. Trotzdem wurde die Art nicht erwähnt. Da unter den Kontributoren für die Rote Liste German Krieglsteiner sicher ein starkes Gewicht hatte, ferner zur damaligen Zeit der Nadelwald-Anhängselröhrling wohl hauptsächlich oder sogar ausschließlich aus Ba.-Wü. bekannt war, dürfte die Meinung von German sicherlich ausschlaggebend gewesen sein. Was dann also auch dafür sprechen würde, das beide Arten damals bewusst zusammengelegt wurden.


    Aber kann man solche Recherchen und Überlegungen von selbst fortgeschrittenen Pilzsammlern erwarten? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht im Zweifelsfall urteilen würde, dass man solche Recherchen als normaler Pilzsammler betreiben müsste. In 30 Jahren weiß auch kaum mehr jemand, dass mit "Hygrocybe - Saftlinge" in der BArtSchV die Ellerlinge mit gemeint gewesen sein könnten ....


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    danke Stefan.


    Aber dort steht genau dasselbe drin wie in der separat publizierten Roten Liste der Großpilze.

    Und vor allem steht explizit in der Zeichenerklärung über der Tabelle:

    "GP = Rote Liste der Großpilze (Basidiomycetes et Ascomycetes, p.p.; ungefährdete Arten und die Autoren der Pilznamen fehlen)" [Fettdruck von mir].


    Insofern könnte ich mich absolut darauf berufen, dass das Fehlen von Boletus subappendiculatus ebensogut darauf zurückzuführen sein kann, dass die Art ungefährdet ist. Einen zwingenden Zusammenhang, dass die Art in Boletus appendiculatus enthalten sein müsse, kann ich nicht erkennen.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Wolfgang,


    danke für die Aufklärung.

    Allerdings ist mir eine Rote Liste der Pilze 1996 nicht bekannt - ich kenne nur die von 1992 (NaBu & DGfM). Ist denn 1996 nochmal eine erschienen? Oder ist das eine interne Liste die nicht veröffentlicht wurde?

    Aber in der Roten Liste 1992 sind beispielsweise weder Boletus edulis noch aestivalis aufgeführt, weil das ja keine Checkliste ist. Ich kann also aus der Roten Liste (1992) nicht schließen, wie die Artauffassung zu dieser Zeit gewesen ist. Dass Boletus subappendiculatus nicht in der Roten Liste aufgeführt ist kann ja auch darin begründet sein, dass die Art damals als nicht gefährdet angesehen wurde. Der Rückschluss, sie müsse in appendiculatus enthalten sein, ist m.E. nicht zulässig.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    die Nachteile für uns alle wäre, dass bei einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung die Gefahr besteht, dass eine Gesetzgebung wie in den Niederlanden erfolgen könnte: Nichts ist erlaubt. Punkt. Weder Pilze noch Beeren noch Blumen noch irgendwas darf der Natur entnommen werden. Was natürlich auch für Hobbymykologen dann gilt und sich nicht nur auf Speisepilze bezieht. Wir alle bräuchten dann also eine Ausnahmegenehmigung, und ob die so problemlos zu bekommen wäre?

    Diese durchaus realistische Gefahr bestünde laut Bundesamt für Naturschutz. Man kann auch nicht alleine die Pilze in der BArtSchV ändern. Wenn dort etwas geändert werden soll, dann muss das Gesamtpaket Artenschutzverordnung novelliert werden. Davor schreckt man beim BfN aber zurück, da eine Novellierung gleichbedeutend mit Ausgaben und auch mit Folgekosten (für zusätzliche Bestandskontrollen, wie bei FFH-Arten z.B.) wäre und man eben befürchtet, dass aus Kostengründen das zuständige Ministerium zur einfachsten Lösung greifen könnte.


    Was Nomenklatur betrifft, so sehe ich das eigentlich eher wie Stefan. Zumindest die inzwischen in andere Gattungen kombinierten Arten sollten weiterhin geschützt sein, auch wenn sie jetzt nicht mehr Boletus oder Hygrocybe heißen. Ob aber z.B. die Ellerlinge (Cuphophyllus) mitgemeint sind, wenn die BArtSchV von "Hygrocybe" spricht, ist natürlich strittig. Auch ob unter "Boletus edulis" auch der Sommer-Steinpilz zu verstehen ist. Im Handel wird da nicht unterschieden, da kommt unter der Bezeichnung "Steinpilz - Boletus edulis" auch Ware aus China auf den Markt ohne dass das beanstandenswert wäre.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo Rika,


    das mag für junge Exemplare ganz gut sein, aber ausgewachsene setosa hat so deutlich längere Stacheln als uda, dass ich denke dass das dann schon makroskopisch kein Problem gibt.


    beste Grüße,

    Andreas

    Hallo,


    würde ich mal mit Xerula radicata, oder jetzt Hymenipellis radicata, vergleichen. So große Sporen (zu breit für Hygrophorus!) und solche Zystiden können eigentlich nur zu Xerula/Oudemansiella gehören, ohne dass ich jetzt mit der Literatur verglichen habe was da am besten passt.


    beste Grüße,

    Andreas