Umsetzung der DSGVO für PSV

  • Hallo zusammen,

    Nochmal überarbeitet, ich hoffe das ich damit niemandem zu nahe trete.

    Nein, Frank. Im Gegenteil freue ich mich sehr darüber, dass sich jetzt mehrere beteiligen und dadurch das Formular optimiert wird.


    Ich werde erst am WE dazu kommen, alles einzuarbeiten und dann wieder zur Diskussion zu stellen. Aber zu: "auf meinem persönliche Computer" würde ich zu "Computersystem" tendieren, da man ja hoffentlich irgendein Backupsystem benutzt, auf dem die Daten dann auch liegen.
    Und dann kann man ja hier gleich noch "ausgestattet mit aktueller Antivirensoftware und Firewall" dazuschreiben.


    Und man sollte im begleitenden Leitfaden vermerken, dass das Sichern in einer Cloud (es sei denn, es ist die eigene auf dem eigenen Server) nicht rechtens ist, wenn man im Formular nicht ausdrücklich darauf hinweist.


    Anstelle des wohl zu gut gemeinten Links unten: fehlt nicht eigentlch noch der Hinweis,, dass man sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren kann? Oder muß das nicht rein?


    Noch eine Frage:
    Nehmen wir mal an, ich trage unter Sonstiges im Formular ein: "Zustimmung zur Veröffentlichung meiner Person auf einem Foto (auch auf meiner Homepage)"
    damit dass ich das Foto mit den Personen von der Wanderung auf meiner Homepage veröffentlichen darf.
    Oder ist es dadurch gedeckelt, dass es eine öffentliche Veranstaltung war und ich benötige keine einzelnen Zustimmungen, wie bei einem Zeitungsartikel beispielsweise?


    LG, Jens

  • Hallo zusammen,

    Nein, Frank. Im Gegenteil freue ich mich sehr darüber, dass sich jetzt mehrere beteiligen und dadurch das Formular optimiert wird.

    Du schon, ich denke es gibt da auch andere Stimmen. :)

    Ich werde erst am WE dazu kommen, alles einzuarbeiten und dann wieder zur Diskussion zu stellen. Aber zu: "auf meinem persönliche Computer" würde ich zu "Computersystem" tendieren, da man ja hoffentlich irgendein Backupsystem benutzt, auf dem die Daten dann auch liegen.

    Kann man machen, ist aber nicht nötig. Das ganze sollte doch so einfach wie möglich gehalten sein.

    Und dann kann man ja hier gleich noch "ausgestattet mit aktueller Antivirensoftware und Firewall" dazuschreiben.

    Das steht schon auf Seite 2 und nennt sich TOM (Technische und Organisatorische Maßnahmen)

    Und man sollte im begleitenden Leitfaden vermerken, dass das Sichern in einer Cloud (es sei denn, es ist die eigene auf dem eigenen Server) nicht rechtens ist, wenn man im Formular nicht ausdrücklich darauf hinweist.

    Solche Daten gehören nicht in die Cloud und jeder der mit persönlichen Daten umgeht sollte das Wissen. Ich würde es nicht dazu schreiben, kommen auch wieder nur Fragen und Zweifel auf.

    Anstelle des wohl zu gut gemeinten Links unten: fehlt nicht eigentlch noch der Hinweis,, dass man sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren kann? Oder muß das nicht rein?

    Das ist richtig, könnte man aus dem anderen Schreiben von mir übernehmen, dort ist es angeführt.

    Noch eine Frage:
    Nehmen wir mal an, ich trage unter Sonstiges im Formular ein: "Zustimmung zur Veröffentlichung meiner Person auf einem Foto (auch auf meiner Homepage)"
    damit dass ich das Foto mit den Personen von der Wanderung auf meiner Homepage veröffentlichen darf.
    Oder ist es dadurch gedeckelt, dass es eine öffentliche Veranstaltung war und ich benötige keine einzelnen Zustimmungen, wie bei einem Zeitungsartikel beispielsweise?

    Das ist ein heikles Thema und lässt sich hier in aller Kürze sicher nicht abschließend klären.


    Es gibt wohl eine Faustregel an die sich die meisten halten und mit der es in der Vergangenheit keine Probleme gab, rechtssicher ist das aber nicht.
    Schießt man ein Foto einer öffentlichen Veranstaltung und sind da einfach nur mehr als 3 Personen mit auf dem Bild, spricht man von einer Gruppe für die keine Einwilligung nötig wäre, weil eben die Veranstaltung im Focus des Bildes steht. Macht man auf dieser Veranstaltung aber ein Bild von mehr als 3 Personen und diese Personen stehen im Focus des Bildes, wäre eine Einwilligung erforderlich.
    Sicher würde es nicht schaden, wenn man sich diese Erlaubnis mit einholt und damit auf der sicheren Seite ist.


    Antonius behüt und herzliche Grüße
    Frank

  • Da mir das alles nicht so wirklich gefallen hat, hab ich nochmal was komplett neu gemacht.


    Es ist mMn alles drin was drin sein muss, leicht verständlich, nicht zuviel zu lesen, einfach auszufüllen. Es müssen auch nur Felder für die Daten des PSV in das Formular, der Teilnehmer der Veranstaltung und was auch immer hat eher keinen PC dabei, füllt es dort aus um es dann auch noch ausdrucken zu müssen.
    Die Felder sind mit Quickinfos versehen, die rückseitigen Felder werden automatisch befüllt.


    Seht es euch bitte mal an.


    Antonius behüt und herzliche Grüße
    Frank

  • Hallo Frank,


    danke für Deine Mühe.


    Deine Version gefällt mir besser. Ich mag das luftige, lockere Layout und die gut strukturierte und allgemeinverständlich ausformulierte zweite Seite.


    Darüber hinaus gefällt es mir, dass das DGfM-Logo prominent im Titel zu sehen ist. Das war ein Streitpunkt zwischen Jens und mir. Zumindest den standardisierten Kopf (siehe Mitgliedsantrag) lehnte Jens ab. Er begründete dies, dass der Vertrag schließlich nicht mit der DGfM geschlossen wird sondern mit dem PSV. Ich hielt und halte das hingegen für keinen triftigen Grund, da der Vertragspartner im Formular eindeutig benannt wird.


    Eine Anmerkung noch zur Beschwerdestelle: Nach Art. 77 DSGVO gibt es keine bestimmte Beschwerdestelle, an die eine Beschwerde zu richten ist. Das war übrigens auch ein Fehler im Generator von e-Recht24.de, den ich noch in unserer Erklärung ausbessern muss.


    Gruß, Andreas

  • Hallo Andreas,


    da wir das als PSV "DGfM" machen, sollte das Logo schon mit drauf, zudem ist es jetzt nicht wirklich erdrückend.


    Du hast mich aber gerade daran erinnert das auf der Rückseite noch das Feld für die Beschwerdestelle fehlt. Ich formuliere das noch ein wenig um, so das es ersichtlich wird das es im Grunde keine Rolle spielt an welchen man sich wendet.


    EDIT sagt: Da man mindestens eine Adresse anbieten muss, gibt es nun ein Feld das mit dem Link zur Liste vorbelegt ist und einer Quickinfo wie damit umzugehen ist.

  • Hallo Frank,


    erstmal ein Lob. Es liest sich gut. Jedenfalls besser als mein Versuch.


    Meine Kritikpunkte:
    - Ich würde immer den Vertragspartner auf der ersten Seite nennen. Erst recht, wenn man mit dem DGfM Kopf arbeitet.


    - Mir fehlt die ausdrückliche Erwähnung, dass man die Daten in der Tätigkeit als
    PSV, Pilzberater, Pilzcoach o.ä. erfasst. (Zur Versicherung in dem Bezug hat sich Wolfgang leider noch nicht gemeldet)


    - Das höhere Recht ist die DSGVO, wenn ich es richtig sehe. Ich finde die auch erheblich leichter zu lesen als die aktuelle BDSG. Natürlich kann man argumentieren, dass es ein nationales Formular ist. Ich sehe die Problematik aber eher internatational.


    - Der Satz
    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."
    wäre für mich leichter lesbar, wenn man ihn so umformuliert:


    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber mich um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."



    - Ich finde es gut, dass du entgegen vorheriger Aussagen doch wieder mehrere Themengebiete zum Anhaken aufführst. Mir fehlt jetzt allerdings das "Freifeld zum alternativen Selberausfüllen" von nicht bedachten Themen (siehe z.B. meine angesprochene Fotoproblematik)



    - unter Datenschutz fehlt vor sowie ein Komma.



    - Whatsapp ist immer noch tabu und wird es wohl auch bleiben und darf in diesem Formular deshalb nicht als Möglichkeit der Kontaktaufnahme genannt werden.



    Soweit auf den ersten Blick. Trotzdem toll, dass du dich da nochmal drüber her gemacht hast.



    LG, Jens

  • Hallo Jens,


    - Der Satz
    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."
    wäre für mich leichter lesbar, wenn man ihn so umformuliert:


    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber mich um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."

    wie wäre es mit dieser Formulierung:


    "Gemäß § 34 BDSG haben Sie jederzeit das Recht auf umfassende Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten."


    Gruß, Andreas

  • Hallo Frank,


    erstmal ein Lob. Es liest sich gut. Jedenfalls besser als mein Versuch.


    Meine Kritikpunkte:
    - Ich würde immer den Vertragspartner auf der ersten Seite nennen. Erst recht, wenn man mit dem DGfM Kopf arbeitet.

    Sehe ich ebenso, deshalb steht der Name und die Anschrift auch rechts oben, wenn man die entsprechenden Felder ausgefüllt hat.

    - Mir fehlt die ausdrückliche Erwähnung, dass man die Daten in der Tätigkeit als
    PSV, Pilzberater, Pilzcoach o.ä. erfasst. (Zur Versicherung in dem Bezug hat sich Wolfgang leider noch nicht gemeldet)

    Die Einwilligung und auch die Datenschutzerklärung haben doch überhaupt nichts mit dem Thema Versicherung zu tun, das extra aufzuführen ist mMn. überhaupt nicht erforderlich und lenkt vom Thema ab.

    - Das höhere Recht ist die DSGVO, wenn ich es richtig sehe. Ich finde die auch erheblich leichter zu lesen als die aktuelle BDSG. Natürlich kann man argumentieren, dass es ein nationales Formular ist. Ich sehe die Problematik aber eher internatational.

    Ein höheres Recht gibt es nicht, es gibt nur nationales und EU-Recht. Das BDSG behält in allen Punkten in denen sie nicht durch die DSGVO geändert wurde seine Gültigkeit. Für Deutschland gilt, dass das Auskunftsrecht bereits korrekt im BDSG verankert war und deshalb vollumfänglich gültig ist.

    - Der Satz
    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."
    wäre für mich leichter lesbar, wenn man ihn so umformuliert:


    "Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, mir gegenüber mich um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen."

    mir gegenüber wird noch gelöscht, das ist tatsächlich zuviel.


    - Ich finde es gut, dass du entgegen vorheriger Aussagen doch wieder mehrere Themengebiete zum Anhaken aufführst. Mir fehlt jetzt allerdings das "Freifeld zum alternativen Selberausfüllen" von nicht bedachten Themen (siehe z.B. meine angesprochene Fotoproblematik)

    Ich kann schon noch ein Freifeld einbauen, das geht aber dann wieder am Thema vorbei. Für Bildrechte gibt’s ein eigenes Formular und diese können auch nicht pauschal übertragen werden. Mit einem speziellen Formular läßt man sich die Bildrechte für eine bestimmte Gelegenheit geben.


    - unter Datenschutz fehlt vor sowie ein Komma.

    Ok


    - Whatsapp ist immer noch tabu und wird es wohl auch bleiben und darf in diesem Formular deshalb nicht als Möglichkeit der Kontaktaufnahme genannt werden.

    Stimmt, das hatte ich nicht bedacht, fliegt raus.


    Soweit auf den ersten Blick. Trotzdem toll, dass du dich da nochmal drüber her gemacht hast.



    LG, Jens

    Antonius behüt und herzliche Grüße
    Frank

  • Hallo Andreas,


    eigentlich noch bessser, aber ich wollte nicht so sehr in Franks Formulierung eingreifen. Die hat er ja eigentlich sowieso schon besser hinbekommen, als ich. Und solange es gut verständlich ist, sollten wir uns vielleicht mehr auf die rechtliche und formelle Diskussion konzentrieren.


    LG, Jens

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