Hallo Abeja,
das stimmt so nicht. Im Bundesartenschutzgesetz steht dieselbe Formulierung bei den Arten der BArtSchV die mit Ausnahmeregelung gesammelt werden dürfen und bei den nicht geschützten Arten. Sie sind für uns Verbraucher glöeich gestellt. Der einzige Unterschied ist, dass es viel schwieriger ist, eine Ausnahmegenehmigung für diese geschützten Arten zu bekommen als für die nicht geschützten. Und dass selbst die Naturschutzbehörden diese Sachlage oft gar nicht richtig kennen ...
beste Grüße,
Andreas