Nebelkappen als Marktpilze

  • Guten Abend,

    ich hatte heute auf einem Frankfurter Markt ein ganz interessantes Erlebnis. Dort wurden Nebelkappen angeboten, ausgezeichnet als "Ritterlinge".

    Jetzt habe ich mir den Artikel "Speisepilze im Handel" hier auf der Seite durchgelesen (https://www.dgfm-ev.de/pilzesa…lze/speisepilze-im-handel), aber so ganz schlau werde ich daraus nicht.

    Verstehe ich das richtig, dass es bei Wildpilzen wenig wirkliche Regeln gibt, was man anbieten darf und wie man es auszeichnen muss? Oder anders gefragt: Könnte man irgendetwas anderes gegen eine solche Praxis tun als dem Händler einen freundlichen Hinweis geben?

    Viele Grüße

    Thomas

  • Lieber Thomas,

    in der Tat gibt es keine eindeutige Regularien, die Nebelkappen als Marktpilz zulassen oder oder ausschließen. Die Leitsätze für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches führen im Anhang eine Liste von häufigen Speisepilzen. Die Liste ist aber weder abschließend noch ausschließend. Die Leitsätze haben auch keinen Gesetzescharakter, könnten aber zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Nebelkappen waren auch im Jahr 2000 nicht in den Leitsätzen aufgeführt. Ritterlinge? Die Nebelkappe wurde vor einigen Jahren noch unter Lepista (Rötelritterlinge) geführt. In der Leitsätze-Artenliste ist auch Hallimasch aufgeführt, der als Speisepilz auch nicht unproblematisch ist.


    Flammer führt die Art sowohl als häufig verzehrt auf, andererseits weist er auf gastrointestinale Beschwerden nach dem Verzehr zubereiteter Pilze hin.


    Was sagt die Gesetzgebung? Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 14:

    Abs. 1: Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

    Abs. 2: Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

    a) gesundheitsschädlich sind,

    b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

    Die Absätze 3 und 4 geben Hinweise zur Beurteilung, ob ein Lebensmittel sicher bzw. gesundheitsschädlich ist.


    Als PSV würde ich die zuständige Behörde informieren und sie ggf. auf Wunsch beraten. Die Beurteilung liegt letztlich bei der Behörde.

    Viele Grüße, Harry

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