Nadelwald-Anhängselröhrling besonders geschützt?

  • Hallo,


    mir ist bei der Durchsicht der Positivliste für Speisepilze aufgefallen, dass der Nadelwald-Anhängselröhrling als besonders geschützt gekennzeichnet ist.

    In Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wird nur der Anhängselröhrling (Boletus appendiculatus Schff. ex Fr.) aufgeführt. Ist es dann tatsächlich der Fall, dass beide Arten unter Schutz stehen, da sie früher nicht unterschieden wurden?

    Praktisch relevant ist das Thema in der Beratungspraxis zwar kaum, da die Arten bei uns nicht vorkommen, aber es würde mich interessieren.

    Viele Grüße,


    Thiemo

  • Hallo Thiemo,


    da die Eintragungen in der Bundesartenschutzverordnung von 1986 sind, gibt es da keine Unterscheidungen. Die Artenliste wurde allein von den Behörden aufgestellt. Orientierung gab wohl die damals frische "Rote Liste " für BW. Auch erzieherische Aufgaben flossen mit ein. Bei einer eventuellen Aktualisierung dürfte man sicher mit großen Nachteilen für uns rechnen. Da sollten wir lieber die Füße still halten.


    Beste Grüße

    Stefan

  • Hallo Stefan,


    danke für deine Antwort. Dann wurde die Sachlage vom Fachausschuss Pilzverwertung und Toxikologie so bewertet, dass die beiden Arten auch rein rechtlich zusammengefasst betrachtet werden.


    Von Berufswegen kann ich einen Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz ziehen. Was dort nicht dem Wortlaut nach in einer der Anlagen steht, ist grundsätzlich erst mal nicht verboten. Daher sind komplett neue Drogen im Sinne von Rauschgift zunächst sogar legal, bis der Staat durch seine stetigen Aktualisierungen nachregelt. In Konsequenz daraus hätte ich den Nadelwald-Anhängselröhrling als nicht geschützt eingestuft. Soviel nur zu meinem Gedankengang.


    Das die Maßnahmen für Fruchtkörperschutz nicht zielführend sind ist wiederum ein ganz anderer Punkt. Ich stimme dir daher zu, dass wir lieber nicht auf eine Aktualisierung hinarbeiten sollten, da das nur in weiteren Sammelverboten endet, die nicht mal etwas für den gedachten Zweck bringen.


    Viele Grüße


    Thiemo

  • Hallo Stefan,


    der Argumentation kann ich nicht folgen, Boletus subappendiculatus wurde 1979 beschrieben. Es gibt eine Referenzliste für die verwendete Taxonomie in der Bundesartenschutzverordnung, da ist kein mykologisches Werk dabei. Ich weiß nicht ob es im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines gewöhnlichen Pilzsammlers ist, zu überlegen welche Artauffassung die Behörden damals vertreten haben. Sicher, wie Thiemo schon geschrieben hat ist es für die Praxis eher irrelevant.


    Da es praktisch kaum behördlichen Pilzschutz gibt, frage ich mich was diese großen Nachteile sein könnten. Wenn die Behörden anerkennen würden, dass die Pilze ein eigenes Reiche bilden und nicht mehr nur von "Tieren und Pflanzen" gesprochen wird, wäre vlt. mehr gewonnen als Steinpilze und Pfifferlinge auf einer Liste zu haben die die wenigsten Pilzsammler kennen.


    Beste Grüße

    Kai

  • Hallo,


    ich fürchte, das die Liste der besonders geschützten Arten wesentlich verlängert werden würde und weitere Gattungen nicht mal zur Bestimmung entnommen werden dürfen. Mir geht es nicht um die Einschränkungen bei den Speisepilzen.


    Beste Grüße

    Stefan

  • Hallo,


    die Nachteile für uns alle wäre, dass bei einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung die Gefahr besteht, dass eine Gesetzgebung wie in den Niederlanden erfolgen könnte: Nichts ist erlaubt. Punkt. Weder Pilze noch Beeren noch Blumen noch irgendwas darf der Natur entnommen werden. Was natürlich auch für Hobbymykologen dann gilt und sich nicht nur auf Speisepilze bezieht. Wir alle bräuchten dann also eine Ausnahmegenehmigung, und ob die so problemlos zu bekommen wäre?

    Diese durchaus realistische Gefahr bestünde laut Bundesamt für Naturschutz. Man kann auch nicht alleine die Pilze in der BArtSchV ändern. Wenn dort etwas geändert werden soll, dann muss das Gesamtpaket Artenschutzverordnung novelliert werden. Davor schreckt man beim BfN aber zurück, da eine Novellierung gleichbedeutend mit Ausgaben und auch mit Folgekosten (für zusätzliche Bestandskontrollen, wie bei FFH-Arten z.B.) wäre und man eben befürchtet, dass aus Kostengründen das zuständige Ministerium zur einfachsten Lösung greifen könnte.


    Was Nomenklatur betrifft, so sehe ich das eigentlich eher wie Stefan. Zumindest die inzwischen in andere Gattungen kombinierten Arten sollten weiterhin geschützt sein, auch wenn sie jetzt nicht mehr Boletus oder Hygrocybe heißen. Ob aber z.B. die Ellerlinge (Cuphophyllus) mitgemeint sind, wenn die BArtSchV von "Hygrocybe" spricht, ist natürlich strittig. Auch ob unter "Boletus edulis" auch der Sommer-Steinpilz zu verstehen ist. Im Handel wird da nicht unterschieden, da kommt unter der Bezeichnung "Steinpilz - Boletus edulis" auch Ware aus China auf den Markt ohne dass das beanstandenswert wäre.


    beste Grüße,

    Andreas

  • Guten Morgen,


    Danke für deine Meinung hierzu, Andreas. Und du hast auch gleich weitere Beispiele, wie den Sommersteinpilz genannt, wo die gleiche Unklarheit besteht. Hier waren die Ersteller der Positivliste aber nicht so konsequent und haben keinen Vermerk zum Schutzstatus wie beim Nadelwald-Anhängselröhrling angebracht.


    Eigentlich sollte zumindest in 2022 klar sein, dass Pilze nicht wie Pflanzen zu schützen sind und Sammelverbote gerade hier noch weniger bringen. Aber bei Behörden weis man ja nie…


    Viele Grüße,


    Thiemo

  • Hallo an alle,


    was in der BArtSchV gemeint ist, ist keineswegs strittig.

    Es ist, wie in jeder guten deutschen Verordnung, genau geregelt: in Anlage 1, §1, Nr. 7:


    Zitat

    7. Die Taxonomie der in den Anlagen genannten Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach folgenden Werken, soweit die Arten dort aufgeführt sind:

    [...]

    Bundesamt für Naturschutz (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. - Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, Bonn-Bad Godesberg.

    [...]

    Das bedeutet, dass sich die aktuelle BArtSchV in der Nomenklatur der Arten nach der Artauffassung der Roten Liste von 1996 richtet.

    Dort werden die Anhängselröhrlinge nicht getrennt. Folglich sind alle Anhängselröhrlinge streng geschützt.


    Im Gegensatz dazu ist der Sommersteinpilz nicht in der BArtSchV Anlage 1 aufgeführt, und daher nicht unter besonderem Schutz.


    Gruß,



    Wolfgang

  • Hallo Wolfgang,


    danke für die Aufklärung.

    Allerdings ist mir eine Rote Liste der Pilze 1996 nicht bekannt - ich kenne nur die von 1992 (NaBu & DGfM). Ist denn 1996 nochmal eine erschienen? Oder ist das eine interne Liste die nicht veröffentlicht wurde?

    Aber in der Roten Liste 1992 sind beispielsweise weder Boletus edulis noch aestivalis aufgeführt, weil das ja keine Checkliste ist. Ich kann also aus der Roten Liste (1992) nicht schließen, wie die Artauffassung zu dieser Zeit gewesen ist. Dass Boletus subappendiculatus nicht in der Roten Liste aufgeführt ist kann ja auch darin begründet sein, dass die Art damals als nicht gefährdet angesehen wurde. Der Rückschluss, sie müsse in appendiculatus enthalten sein, ist m.E. nicht zulässig.


    beste Grüße,

    Andreas

  • Hallo Andreas,


    Wolfgang bezieht sich auf die "Rote Liste der Pflanzen Deutschlands (LUDWIG & SCHNITTLER 1996)".


    Rote Liste der Pflanzen Deutschlands (LUDWIG & SCHNITTLER 1996) - PDF Kostenfreier Download
    Rote Liste der Pflanzen Deutschlands (LUDWIG & SCHNITTLER 1996) Die Tabelle enthält die wichtigsten Informationen der Roten Liste in vier Spalten (inkl.…
    docplayer.org


    Da sind die Pilze mit enthalten.


    Beste Grüße

    Stefan

  • Hallo,


    danke Stefan.


    Aber dort steht genau dasselbe drin wie in der separat publizierten Roten Liste der Großpilze.

    Und vor allem steht explizit in der Zeichenerklärung über der Tabelle:

    "GP = Rote Liste der Großpilze (Basidiomycetes et Ascomycetes, p.p.; ungefährdete Arten und die Autoren der Pilznamen fehlen)" [Fettdruck von mir].


    Insofern könnte ich mich absolut darauf berufen, dass das Fehlen von Boletus subappendiculatus ebensogut darauf zurückzuführen sein kann, dass die Art ungefährdet ist. Einen zwingenden Zusammenhang, dass die Art in Boletus appendiculatus enthalten sein müsse, kann ich nicht erkennen.


    beste Grüße,

    Andreas

  • Hallo Andreas,


    ja, ich habe den Sachverhalt etwas verkürzt, hier ist die Langfassung:


    In der Artenliste der RL von 1996 taucht subappendiculatus nicht auf, nur darauf begründet wären in der Tat beide Sachverhalte möglich

    - Autoren halten subappendiculatus für nicht gefährdet

    - Autoren haben die Art unter appendiculatus synonymisiert.


    Man muss daher auch den Begleit-Text lesen:


    Auf Seite 377 oben steht: die Rote Liste (1996) ist ein Abdruck der Roten Liste von DGfM, NaBu [Hrsg]: Naturschutz spezial (1992).


    In der RL (1992) steht auf Seite 61 unten, im Abschnitt zum Vorkommen von Boletus appendiculatus:


    "selten auch in Nadelwäldern und Bergmischwäldern".


    Gruß,


    Wolfgang

  • Hallo Matthias,


    ich will keineswegs die Arten vermengen, aus heutiger Sicht ist die Lage ja recht eindeutig.


    Hier geht ja nur um eine Einwertung, wie das Artkonzept der Autoren der RL 1992 damals gewesen sein muss. Da in der RL dazu keine expliziten Angaben enthalten sind, kann man nur Indizien sammeln. Diese Einwertung wäre tatsächlich entscheidend für den heutigen Schutzstatus von subappendiculatus.

    - Autoren halten subappendiculatus für nicht gefährdet

    - Autoren haben die Art unter appendiculatus synonymisiert.

    Ich sehe keinerlei Indizien, die für Variante (1) sprechen. German Krieglsteiner war ja Anhänger breit gefasster Artkonzepte. Selbst in den Großpilzen BaWü 8 Jahre später wurden die beiden Arten noch zusammengefasst, wobei hier eine etwas ausführlichere Diskussion enthalten ist.


    Vielleicht weiß Andreas Gminder, auf welcher Datengrundlage die RL 1992 erstellt wurde, aber m.E. kann es ja nicht sehr von der Datengrundlage des Verbreitungsatlas der Großpilze (1991) abweichen, in dem subappendiculatus ebenfalls nicht vorkommt.


    Gruß,


    Wolfgang

  • Hallo Wolfgang,

    wie du schreibst hat German Krieglsteiner viel zusammen gelegt. Ob man das im Nachhinein so beibehalten kann weis ich nicht.

    Den Anhängselröhrling hatte ich schon öfter gesehen und finde in makroskopisch unterscheidbar zum Nadelwaldanhängselröhrling den ich erst einmal gesehen habe, ist eben schwierig wenn man die eine Art nur von mitgebrachten Funden kennt,

    Viele Grüsse

    Matthias

  • Hallo,


    zur Roten Liste 1992 kann ich nichts beitragen, ich habe erst 1989 mit Pilzen angefangen und war da noch weit von dem dazu benötigten Wissensstand entfernt.


    Die Großpilze Ba.-Wü. dagegen habe ich verbrochen, und ärgere mich (mal wieder) darüber, mich damals von Germans Ansicht beeinflussen lassen und den Nadelwald-Anhängselröhrling nicht als eigene Art gebracht zu haben. Aber da hatte ich einfach nicht das persönliche standing dazu mir selbst gegenüber, German hätte meine Entscheidungen auf jeden Fall akzeptiert damals.


    Boletus fechtneri aus dem Nadelwald kenne ich persönlich nicht, und B. fuscoroseus aus dem Nadelwald ist mittlerweile als eigene Art beschrieben. Ob mit Recht oder nicht kann ich nicht beurteilen. Was B. aestivalis dagegen betrifft, so habe ich den selbst ab und an in Fichtennachfolgeforsten auf ehemaligen Buchenwaldstandorten gefunden.

    Insofern würde ich die Angabe "selten auch in Nadelwäldern und Bergmischwäldern" als eher schwaches Indiz werten.


    Ein stärkeres Indiz wäre für mich, dass Boletus subappendiculatus bereits 1979, also 13 Jahre vor erscheinen der Roten Liste, beschrieben wurde. Die Publikation war in den Fungorum Rariorum Icones Coloratae, eine Serie die auch unter den deutschsprachigen Mykologen recht verbreitet war. Es ist also zu erwarten, dass ein Fachgremium, das die Rote Liste erstellt, rund 10 Jahre nach Neubeschreibung der Art Kenntnis von ihrer Eigenständigkeit hatte. Trotzdem wurde die Art nicht erwähnt. Da unter den Kontributoren für die Rote Liste German Krieglsteiner sicher ein starkes Gewicht hatte, ferner zur damaligen Zeit der Nadelwald-Anhängselröhrling wohl hauptsächlich oder sogar ausschließlich aus Ba.-Wü. bekannt war, dürfte die Meinung von German sicherlich ausschlaggebend gewesen sein. Was dann also auch dafür sprechen würde, das beide Arten damals bewusst zusammengelegt wurden.


    Aber kann man solche Recherchen und Überlegungen von selbst fortgeschrittenen Pilzsammlern erwarten? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht im Zweifelsfall urteilen würde, dass man solche Recherchen als normaler Pilzsammler betreiben müsste. In 30 Jahren weiß auch kaum mehr jemand, dass mit "Hygrocybe - Saftlinge" in der BArtSchV die Ellerlinge mit gemeint gewesen sein könnten ....


    beste Grüße,

    Andreas

  • Hallo,


    zur Roten Liste von 1992 habe ich beim Schreiben des Jubelbuches von Heinrich Dörfelt folgende Bemerkungen erhalten:


    "...

    Ich wollte nur zu Deiner Kenntnisnahme darauf aufmerksam machen, dass die "Rote Liste der Großpilze Deutschlands" die erste erfolgreiche gesamtdeutsche mykoilogische Arbeit nach der Wende war. Es waren Vertreter aller Bundesländer beteiligt, mehrere Gattungsspezialisten, und die Liste wird in fast allen Arbeiten über Naturschutz bei Pilzen zitiert, meist unter Benkert et al. oder DGfM & NABU. Sie war auch die Initialzündung für fast alle danach erscheinenden Roten Listen auf Länderebenen. Es gab 2 oder 3 Treffen in der NABU-Station "Gut Sunder", da saßen sich Kreisel und Krieglsteiner Auge in Auge gegenüber und es gab an den "geselligen" Abendstunden vor dem Schlafengehen interessante Diskussionen und auch manchen konstruktiven Meinungsaustausch. Die Entstehung der Arbeit hat ein gewisses zeitgeschichtliches Potential. Das Projekt war finanziell vom Bundesamt gestützt, die Treffen in Gut Sunder waren für die Teilnehmer kostenfrei, H.Schmid konnte in seinem Privatinstitut für das Projekt eine Hilfskraft einstellen. ..."


    Beste Grüße

    Stefan

  • Aber kann man solche Recherchen und Überlegungen von selbst fortgeschrittenen Pilzsammlern erwarten? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht im Zweifelsfall urteilen würde, dass man solche Recherchen als normaler Pilzsammler betreiben müsste.

    Hi Andreas,


    bis so ein Fall tatsächlich mal bis zu einem Richter vordringt, müsste wirklich einiges passieren. Da müsste es schon um kommerzielle Verwertung in großem Umfang gehen. Wer weiß, vielleicht wirst Du dann mit einem Gutachten zu dieser Frage beauftragt ;)


    Aber falls es soweit kommt, dann schützt den Sammler Unwissenheit vor Strafe nicht.


    Und mir geht es lediglich darum, dass hier keiner rumläuft und behauptet, subappendiculatus wäre nicht geschützt.


    Grüße,


    Wolfgang

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