Hallo Alina,
vielen Dank für Deine juristische Sichtweise dazu.
Aber folgendes stimmt nicht:
Hierbei muss klar berücksichtigt werden, dass die Anhängselröhrlinge zum Zeitpunkt des Erlassens des Gesetzes (2005) noch nicht grundsätzlich getrennt worden sind. Bei der Frage, ob diese Lücke des gesetzlichen Schutzes des b. subappendiculatus gewollt (dies würde bedeuten, er soll wirklich nicht geschützt werden) oder ungewollt (Analogie kann angewandt werden) muss der damalige Kenntnissstand (und auch NUR der damalige Stand) begutachtet werden.
Da b. appendiculatus und b. subappendiculatus in dem angegebenen Werk zusammengefasst werden, ist klar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung nicht treffen konnte und die Vorschrift des b. appendiculatus auch analog auf b. subappendiculatus angewandt werden kann.
Boletus subappendiculatus wurde 1979 als eigenständig beschrieben, also lange vor dem Gesetz - und auch lange vor der Roten Liste die die BArtSchV als Referenzwerk angibt. Wenn Du also sagst, es muss der damalige Kenntnisstand berücksichtigt werden, dann kann ich daraus schließen, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung bewusst getroffen hat und B. subappendiculatus also als (absichtlich) nicht geschützt angesehen werden muss. Jedenfalls entnehme ich das Deinen Ausführungen.
B. appendiculatus und B. subappendiculatus werden in der Roten Liste übrigens nicht zusammengefasst, jedenfalls nicht erkennbar. Ob die Macher der Roten Liste B. subappendiculatus bewusst nicht aufgeführt haben (weil als ungefährdet angesehen) oder als Synonym zu appendiculatus gesehen haben, das ist reine Spekulation. Fakt ist, dass B. subappendiculatus nicht erwähnt wird, obwohl bereits fast 20 Jahre zuvor in einer gut zugänglichen Publikation neu beschrieben.
beste Grüße,
Andreas